Die islamische Bekleidung der Frau
Die Bedingungen der islamischen Bekleidung der Frau unterscheiden sich je nach Situation. Bei der öffentlichen Diskussion um das Kopftuch wird oft vergessen, dass muslimische Frauen die meiste Zeit im privaten Bereich kein Kopftuch tragen müssen. Erst wenn sie in die Öffentlichkeit treten oder auf fremde Männer treffen wird das Kopftuch und die entsprechende islamische Bekleidung notwendig.
Es sind verschiedene Situationen zu unterscheiden:
- Die islamische Bekleidung der Frau in Gegenwart von fremden Männern.
- Die islamische Bekleidung der Frau in Gegenwart bestimmter männlicher Familienmitglieder (arab. Maharim).
- Die islamische Bekleidung der Frau in Gegenwart von muslimischen Frauen.
- Die islamische Bekleidung der Frau in Gegenwart von nichtmuslimischen Frauen.
- Die islamische Bekleidung der Frau in Gegenwart von Jungen.
- Die islamische Bekleidung der Frau in Gegenwart ihres Ehemannes.
- Die islamische Bekleidung der Frau im Gottesdienst (Salat, Hadsch).
1. Die islamische Bekleidung der Frau in Gegenwart von fremden Männern:
Unter fremden Männern (arab. Adschanib) versteht man alle Männer, denen die Heirat mit der Frau erlaubt ist.
Die islamische Bekleidung der Frau muss in Gegenwart von fremden Männern die oben für beide Geschlechter genannten sechs Bedingungen erfüllen. Auf den ersten Punkt - Bedecken der 'Aura - wird noch einmal ausführlich eingegangen. Hinzu kommen zwei weitere Bedingungen:
1) Sie muss die Aura bedecken.
Zu diesem Zweck hat die Frau einen Hidschab zu tragen. Die Bedingungen des Hidschabs, insbesondere die Frage, ob dieser den ganzen Körper bedecken muss oder ob davon bestimmte Körperteile wie die Hände und das Gesicht ausgenommen sind, wird im Artikel Hidschab ausführlich behandelt.
2) Die Kleidung darf nicht selbst einen Schmuck darstellen
Dies ergibt sich bereits aus einschlägigen Quranstellen zum Hidschab. Sinn der islamischen Kleidung ist es ja gerade, dass der Schmuck und die Schönheit der Frau nicht gezeigt werden.
- "Und sag zu den gläubigen Frauen, sie sollen ihre Blicke senken und ihre Scham hüten, ihren Schmuck nicht offen zeigen, außer dem, was (sonst) sichtbar ist..." (Quran 24:31)
- "Haltet euch in euren Häusern auf; und stellt euch nicht zur Schau wie in der Zeit der früheren Unwissenheit..." (Quran 33:33)
3) Die Kleidung darf nicht parfümiert sein
Die Kleidung der muslimischen Frau darf nicht mit Weihrauch oder sonstigem Parfüm parfümiert sein.[6]
Abu Musa al-Asch'ari (Allahs Wohlgefallen auf ihm) sagte:
- "Der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Friede auf ihm) sagte: "Jede Frau, die Parfüm aufträgt und dann unter die Menschen geht, so dass diese ihren Duft riechen können, ist eine Unzucht (arab. Zinaa') Treibende." (Hadith bei Tirmidhi und An-Nasa'i, al-Albani erklärte es für hasan )
Zainab ath-Thaqafia (Allahs Wohlgefallen auf ihr) berichtet, dass der Prophet (Allahs Segen und Friede auf ihm) sagte:
- "Wenn eine von euch (Frauen) hinausgeht zur Moschee, so soll sie kein Parfüm berühren." (Hadith sahih bei al-Albani)
Abu Huraira (Allahs Wohlgefallen auf ihm) sagte, der Gesandte Allahs(Allahs Segen und Friede auf ihm) sagte:
- "Jede Frau, die sich mit Weihrauch parfümiert, lasst sie nicht beim 'Ischa-Gebet mit uns zugegen sein."
- Anm.: Weihrauch wurde früher als Parfüm für Kleidung eingesetzt.
2. Die islamische Bekleidung der Frau in Gegenwart von männlichen Verwandten
Die männlichen Verwandten (arab. Maharim - Sg. Mahram), gegenüber denen die Frau bestimmte Teile ihres Körpers zeigen darf, werden in Sure an-Nur genannt:
- "... Und sie sollen ihre Kopftücher (arab.: bi Chumurihinna, Pl. von Chimar) auf den Brustschlitz ihres Gewandes schlagen und ihren Schmuck nicht offen zeigen, außer ihren Ehegatten, ihren Vätern, den Vätern ihrer Ehegatten, ihren Söhnen, den Söhnen ihrer Ehegatten, ihren Brüdern, den Söhnen ihrer Brüder und den Söhnen ihrer Schwestern, ihren Frauen, denen, die ihre rechte Hand besitzt, den männlichen Gefolgsleuten, die keinen (Geschlechts)trieb (mehr) haben, den Kindern, die auf die Blöße der Frauen (noch) nicht aufmerksam geworden sind..." (Quran 24:31)
Männliche Verwandte (arab. Maharim) sind folglich:
- Die Väter und Großväter der Frau, mütterlicher- sowie väterlicherseits.
- Die Väter der Ehemänner der Frau.
- Die Söhne der Frau und die Söhne ihrer Ehemänner.
- Die Brüder der Frau, egal ob Halbbrüder oder nicht.
- Die Söhne der Brüder und der Schwestern der Frau.
- Ihre Onkel mütterlicher- und väterlicherseits.
- Den genannten 6 Gruppen sind Männer gleichgestellt, die durch das Stillen zu Verwandten geworden sind, wie z.B. Milchbrüder oder auch Babys, die von der Frau gestillt wurden. Dies ergibt sich aus dem Ausspruch des Propheten (Allahs Segen und Friede auf ihm):
- "Durch das Stillen wird verboten, was aufgrund der Abstammung verboten ist." D.h. es ist ebenfalls verboten, diese Männer zu heiraten.
- Vor den genannten männlichen Verwandten darf die Frau sowohl die Teile ihres Körpers zeigen, die beim Wudhu (kleine Gebetswaschung) sichtbar werden, und die Körperteile, die gewöhnlich mit Schmuck versehen sind. Gemeint sind z.B. der Kopf, der Hals, die Hände und Arme bis zum Ellenbogen, die Hälfte der Unterschenkel. Nicht gezeigt werden dürfen dagegen der Rücken, der Bauch oder auch die Brust.
- Der Beleg hierfür ist ein Hadith, den Ibn Umar überlieferte: er (Allahs Wohlgefallen auf ihm) sagte:
- " Die Männer und Frauen pflegten zur Zeit des Propheten (Allahs Segen und Friede auf ihm) gemeinsam die kleine Gebetswaschung vorzunehmen." Dies betrifft nach Al-Asqalani nur Ehefrauen und Verwandte (und nicht etwa fremde Männer). [1]
- Bezüglich der Bedeckung der Frau gegenüber männlichen Verwandten vertreten die Gelehrten der vier Fiqh-Schulen allerdings unterschiedliche Meinungen. Teilweise wird vertreten, dass der Körper der Frau bis auf den Bereich zwischen Bauchnabel und Knien (auch von hinten) gezeigt werden darf. Im Malikitischen Fiqh wird vertreten, dass die Frau ihren ganzen Körper außer ihrem Gesicht und den Extremitäten bedecken muss, d.h. alles außer dem Kopf, dem Hals, den Händen und den Füßen. Im Hanbalitischen Fiqh wird gesagt, dass die 'Aura der Frau gegenüber ihren männlichen Verwandten den ganzen Körper betrifft, außer dem Gesicht, dem Kopf, dem Hals, den Händen, den Füßen und dem Unterschenkel.[7]
Im Übrigen wird nicht zwischen muslimischen und nichtmuslimischen männlichen Verwandten unterschieden. D.h. auch ein nichtmuslimischer Vater ist z.B. für die Frau Mahram.
PD" />3. Die islamische Bekleidung der Frau in Gegenwart von muslimischen und nichtmuslimischen Frauen
Die Gelehrten vertreten hierzu zwei verschiedene Meinungen. Die einen differenzieren zwischen muslimischen und nichtmuslimischen Frauen, andere machen dagegen keinen Unterschied.
1. Meinung: Die Bestimmungen betreffen muslimische und nichtmuslimische Frauen.
Gegenüber Frauen darf eine muslimische Frau grundsätzlich nur die Körperteile zeigen, die gewöhnlich mit Schmuck versehen werden, wie dies z.B. bei Hals, Füßen und Armen der Fall ist. Auch der Kopf muss nicht bedeckt werden. Darüberhinaus ist es ihr aber erlaubt, auch weitere Körperteile zu zeigen, wenn hierzu eine Veranlassung (arab. Hadscha) besteht. So ist es für Frauen z.B. erlaubt, vor anderen Frauen zu stillen. Der Beleg dafür ist, dass zur Zeiten des Propheten, Frauen als Zeuginnen für das Stillen herangezogen wurden. Die 'Aura zwischen dem Bauchnabel und den Knien darf dagegen nicht gezeigt werden (außer bei Notwendigkeit (arab. Durura)).
Ein Unterschied zwischen muslimischen und nichtmuslimischen Frauen besteht nicht, da es hierfür keinen eindeutigen Beleg aus Quran und Sunna gibt. Es ist vielmehr bekannt, dass jüdische Frauen die Frauen des Propheten (Allahs Segen und Friede) aufsuchten und der Prophet seinen Frauen nicht befahl, in ihrer Gegenwart Hidschab zu tragen. Wenn aber bekannt ist, dass die nichtmuslimischen Frauen, die körperlichen Eigenschaften der Frau, gegenüber anderen Männern erwähnen werden, dann muss sich die muslimische Frau bedecken. [1]
Im Hanbalitischen Fiqh wird nicht zwischen muslimischen und nichtmuslimischen Frauen differenziert.[7]
2. Meinung: Gegenüber der nichtmuslimischen Frau gelten andere Bestimmungen als gegenüber muslimischen Frauen.
Die Gelehrten dieser Meinung argumentieren mit dem folgenden Quranvers:
- "...außer ihren Ehegatten, ihren Vätern, den Vätern ihrer Ehegatten, ihren Söhnen, den Söhnen ihrer Ehegatten, ihren Brüdern, den Söhnen ihrer Brüder und den Söhnen ihrer Schwestern, ihren Frauen,..." (Quran 24:31)
Nach dieser Meinung sind mit "ihren Frauen" in diesem Quranvers nur muslimische Frauen gemeint. Gegenüber nichtmuslimischen Frauen gibt es demnach keine Ausnahme und es gilt die allgemeine Regel des Hidschab-Gebots.[8]
4. Die islamische Bekleidung der Frau in Gegenwart von minderjährigen Jungen.
- "... Und sie sollen ihre Kopftücher (arab.: bi Chumurihinna, Pl. Chimar) auf den Brustschlitz ihres Gewandes schlagen und ihren Schmuck nicht offen zeigen, außer ihren Ehegatten, ihren Vätern, den Vätern ihrer Ehegatten, ihren Söhnen, den Söhnen ihrer Ehegatten, ihren Brüdern, den Söhnen ihrer Brüder und den Söhnen ihrer Schwestern, ihren Frauen, denen, die ihre rechte Hand besitzt, den männlichen Gefolgsleuten, die keinen (Geschlechts)trieb (mehr) haben, den Kindern, die auf die Blöße der Frauen (noch) nicht aufmerksam geworden sind..." (Quran 24:31)
Mit "Kindern" sind minderjährige Jungen gemeint, die noch nicht die Geschlechtsreife erreicht haben. Ihnen gegenüber hat die muslimische Frau keinen Hidschab zu tragen. Es dürfen die Körperteile gezeigt werden, die gewöhnlich mit Schmuck versehen werden, wie dies z.B. bei Hals, Füßen und Armen der Fall ist. Auch der Kopf muss nicht bedeckt werden. Wie sich aus dem Quranvers ergibt, gilt die Hidschab-Ausnahme auch gegenüber Männern, die keinen Geschlechtstrieb haben, wie z.B. Eunuchen.
5. Die islamische Bekleidung der Frau in Gegenwart ihres Ehemannes.
Gegenüber ihrem Ehemann kann die Frau ihren gesamten Körper ohne Einschränkung zeigen. Dies gilt umgekehrt auch für den Ehemann.
Allah der Erhaben sagt im Quran:
- "...und denjenigen, die ihre Scham hüten, (*) außer gegenüber ihren Gattinnen oder was ihre rechte Hand (an Sklavinnen) besitzt, denn sie sind (hierin) nicht zu tadeln, " (Quran 23:5-6)
Aischa berichtete:
- "Ich nahm gewöhnlich die Gesamtwaschung (arab. Ghusl) zusammen mit dem Propheten (Allahs Segen und Friede auf ihm) vor, und wir beide bedienten uns eines einzigen Wasserbehälters, in dem unsere Hände wechselweise eintrafen." (Hadith bei Buchari, Nr.26)
Wenn die Frau allein mit ihrem Ehemann ist, so ist es ihr - nach einer Meinung - auch erlaubt enge Hosen o.ä. anzuziehen.[A 7]Dies wird damit begründet, dass es ihr erlaubt ist, ohne Kleidung vor ihrem Mann zu erscheinen, erst recht ist dann auch enge Kleidung erlaubt. Andere Gelehrte lehnen dies wegen dem allgemeinen Gebot, keine Kleidung zu tragen, die den Kuffar ähnelt, dagegen ab. [1]
Quelle: Islam-Pedia









