Die islamische Bekleidung des Mannes
Die islamische Bekleidung des Mannes muss die für beide Geschlechter genannten sechs Bedingungen erfüllen. Hinzu kommen zwei weitere Bedingungen[1]:
1. Der Stoff und die Farbe der Kleidung darf nicht verboten sein.
a) Verbot des Tragens von Seide für Männer
Männern ist es - im Gegensatz zu Frauen - nicht erlaubt, reine Seidengewänder zu tragen:
Anas Ibn Malik (Allahs Wohlgefallen auf ihm) berichtete, dass der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Friede auf ihm) sagte:
- " Wer Seide in diesem Leben trägt, der wird sie nicht im Jenseits tragen" (Hadith bei Buchari, Nr.5834)
Hudhaifa (Allahs Wohlgefallen auf ihm) berichtete:
- "Der Prophet (Allahs Segen und Friede auf ihm) verbot uns, dass wir aus goldenen und silbernen Gefäßen trinken und daraus essen. Gleichermaßen verbot er uns auch, dass wir uns mit Seide und Seidenbrokat bekleiden oder aber darauf zu sitzen." (Hadith bei Buchari, Nr. 5837)
Abu Musa (Allahs Wohlgefallen auf ihm) berichtete, dass der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Friede auf ihm) gesagt hat:
- „Gold und Seide sind erlaubt worden für die weiblichen Mitglieder meiner Gemeinde (arab. Umma) und verboten für deren männlichen Mitglieder.“ (Hadith bei Ahmad, Nasa'i und Tirmidhi (Nr.1720), der den Hadith für hasan sahih erklärte)
Ausnahmen des Verbots:
Der Prophet (Allahs Segen und Friede auf ihm) erlaubte es jedoch, dass ein Mann ein Kleidungsstück trägt, in dem ein kleiner Anteil Seide ist und dass ein Mann Seide trägt, wenn er eine Allergie oder eine Hautkrankheit hat, und er deshalb keinen normalen Stoff verträgt [3].
Abu 'Uthman berichtete:
- "'Umar Ibn al-Khattab schrieb uns, dass der Prophet (Allahs Segen und Friede auf ihm) das Tragen von Seide verbot, es sei denn nur so - und der Prophet ( Allahs Segen und Friede auf ihm) zeigte es uns mit seinen beiden Fingern - dem Zeigefinger und dem Mittelfinger." (Hadith bei Buchari,Nr. 5828)
Anm.: Es handelt sich bei der Demonstration mit den zwei Fingern um das Höchstmaß an Seidenstoff, den man als Verzierborte oder ähnliches gebrauchen darf.
Ibn Umar (Allahs Wohlgefallen auf ihm) hat gesagt:
- „Der Prophet (Allahs Segen und Friede auf ihm) verbot das Tragen von Seide, außer wenn (im Kleidungsstück) Seide in der Größe von zwei, drei oder vier Fingern ist.“ (Hadith bei Buchari und Muslim, der hiesige Wortlaut ist der von Muslim überlieferte)
Anas Ibn Malik (Allahs Wohlgefallen auf ihm) berichtete:
- "Der Prophet (Allahs Segen und Friede auf ihm) erlaubte Az-Zubair und Abdurrahman das Tragen von Seide wegen dem Juckreiz, unter dem die beiden litten." (Hadith bei Buchari, Nr. 5839 und Muslim, Nr. 2076)
b) Verbot des Tragens von Gold für Männer:
Ebenso wie Silber ist auch das Tragen von Gold, insbesondere in Form von Goldringen, nicht erlaubt. [3].
Ali berichtet, dass der Prophet (Allahs Segen und Friede auf ihm) Seide in die rechte Hand und Gold in die linke nahm und sagte:
- "Diese beiden sind für die Männer unter meinen Anhängern haram" (Hadith bei Ahmad, Abu Dawud, An-Nasa'i, Ibn Madscha)
Der Prophet (Allahs Segen und Friede auf ihm) sah einen Goldring an der Hand eines Mannes. Da nahm er ihn und warf ihn weg und sagte:
- „Hebt jemand etwa ein Stück glühender Kohle auf un hält es in der Hand?“ Als der Prophet (Allahs Segen und Friede auf ihm) weggegangen war, sagte jemand zu dem Mann: „Nimm deinen Ring, und ziehe einen Nutzen daraus (d.h. z.B. verkaufe ihn oder lasse ihn einschmelzen)“, worauf dieser sagte: „Nein, bei Allah, ich werde ihn nie nehmen, wo ihn doch der Prophet (Allahs Segen und Friede auf ihm) weggeworfen hat.“ (Hadith bei Muslim)
c) Leder von Tieren, die nicht zum Verzehr erlaubt sind
Nicht zum Verzehr erlaubt sind Schweine und Raubtiere wie der Löwe, Hunde, Affen, u.s.w..
Da diese Tiere unrein (arab. nadschas) sind, ist es auch nicht erlaubt, ihr Leder als Kleidung zu verwenden. Es spielt dabei keine Rolle, auf welche Weise diese Tiere geschlachtet wurden und ob das Leder gegerbt wurde. [1]
Unter Berufung auf Abu al-Mulih Ibn Usama (Allahs Wohlgefallen auf ihm), der berichtete, dass der Gesandte Allahs (Allahs Friede und Segen auf ihm) das Leder von Raubtieren verbot. (Hadith bei Abu Dawud, Tirmidhi, An-Nasa'i, Hakim erklärte es für sahih, ebenso Ad-Dhahabi und al-Albani)
d) mit Safran gefärbte Kleidung
Bezüglich des Verbotes von Kleidung, die mit Safran gelb gefärbt wurde, bestehen zwischen den Gelehrten Meinungsverschiedenheiten. Ein Verbot wird mit folgenden Hadithen begründet:
Ibn Umar (Allahs Wohlgefallen auf beiden) berichtete:
- "Der Prophet (Allahs Segenund Friede auf ihm) verbot es den Männern, sich während der Pilgerfahrt mit Tüchern zu bekleiden, die mit (dem gelben) Wars oder Safran gefärbt waren. " (Hadith bei Buchari, Nr.5847)
Anas berichtete:
- "Der Prophet (Allahs Segen und Friede auf ihm) verbot es den Männern, sich mit (dem gelben) Safran zu färben." (Hadith bei Buchari, Nr.5846 und Muslim, Nr.2101)
e) Rot gefärbte Kleidung
Bezüglich des Verbotes von Kleidung, die (ausschließlich) rot gefärbt ist, bestehen zwischen den Gelehrten Meinungsverschiedenheiten.
Einerseits gibt es ein klares Hadith bei Buchari, dass der Prophet (Allahs Segen und Friede auf ihm) rote Kleidung getragen hat.
Al-Bara' (Allahs Wohlgefallen auf ihm) berichtete:
- "Der Prophet (Allahs Segen und Friede auf ihm) war von mittlerer Statur, und ich habe ihn einmal in einem roten Anzug gesehen, und wie diesen habe ich nie etwas Schöneres gesehen." (Hadith bei Buchari, Nr.5848)
Andererseits hielten einige Sahaba wie Umar Ibn al-Khattab, und einige Gelehrte wie Ibn Qajjim, ausschließlich rot gefärbte Kleidung für verboten. Nach ihrer Meinung geht es in dem Hadith nicht um ein ausschließlich rotes Gewand, sondern um ein mit anderen Farben gemischtes.[1]
2. Die Bekleidung darf nicht bis unter die Fußknöchel reichen
Das Herunterlassen der Kleidung bis unter die Fußknöchel nennt man im Arabischen "Isbaal". Wenn dies geschieht, um damit Bewunderung hervorzurufen oder damit zu prahlen, sind sich die Gelehrten darüber einig, dass dies haram ist. Meinungsverschiedenheiten unter den Gelehrten bestehen, wenn eine solche Absicht nicht vorliegt. Für ein Verbot sprechen die folgenden Quranstellen und Hadithe:
- "Und gehe nicht übermütig3 auf der Erde einher. Du wirst ja die Erde nicht aufreißen noch die Berge an Höhe erreichen (können).(*) Das schlechte (Verhalten) in alledem ist bei deinem Herrn verabscheut." (Quran 17:37-38)
- "Und zeige den Menschen nicht geringschätzig die Wange und gehe nicht übermütig auf der Erde einher, denn Allah liebt niemanden, der eingebildet und prahlerisch ist." (Quran 31:18)
Ibn Umar (Allahs Wohlgefallen auf beiden) berichtete, dass der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Friede auf ihm) sagte:
- "Allah schaut denjenigen nicht an, der seine Kleidung selbstherrlich hinter sich auf dem Boden schleifen läßt." (Hadith bei Buchari, Nr.5783)
Salim Ibn 'Abdullah berichtete von seinem Vater, dass der Prophet (Allahs Segen und Friede auf ihm) sagte:
- "Wer seine Kleidung selbstherrlich hinter sich auf dem Boden schleifen läßt, den schaut Allah am Tage der Auferstehung nicht an." Abu Bakr sagte zu ihm: "O Gesandter Allahs, es kommt manchmal vor, dass eine Seite meines Lendentuchs von selbst nach unten hängt, es sei denn, dass ich darauf achte und es ändere." Der Prophet (Allahs Segen und Friede auf ihm) sagte: "Du bist nicht der, der dies aus Selbstherrlichkeit tut!" (Hadith bei Buchari, Nr.5784)
Anm.: In diesem Hadith bestätigt der Prophet, dass Abu Bakr aufgrund seines herausragenden Charakters weit davon entfernt ist, eine solche Absicht zu haben. Im übrigen hing das Tuch nur vorübergehend herunter.
Für ein Verbot - ohne die entsprechende Absicht - spricht, dass es weitere Hadithe gibt, in denen diese Voraussetzung (d.h. es aus Prahlerei oder Bewunderung zu machen) nicht genannt wird.
Abu Huraira (Allahs Wohlgefallen auf ihm) berichtete, dass der Prophet (Allahs Segen und Friede auf ihm) sagte:
- "Was vom Lendentuch über die beiden Knöchel hinweg nach unten hängt, ist im Höllenfeuer!" (Hadith bei Buchari, Nr.5787)
Ausnahmen von diesem Verbot:
- Wie alle islamischen Bestimmungen, kann auch diese Bestimmung ausnahmsweise bei Notwendigkeit außer Acht gelassen werden, z.B. bei starker Kälte.
- Eine Ausnahme besteht auch, wenn das Gewand unerwartet und vorübergehend über die Knöchel reicht, z.B. bei schnellem Laufen, siehe Hadith Salim Ibn Abdullah.[1]
Quelle: Islam-Pedia










